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Richtlinie zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes im Klinikum Herford

Richtlinie zur Umsetzung des Transplantationsgesetzes im Klinikum Herford

Diese Richtlinie dient der Umsetzung des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen in der Fassung vom 18. Juli 2017, im Folgenden Transplantationsgesetz (TPG) genannt, im Klinikum Herford.

Die Richtlinie enthält krankenhausinterne Festlegungen über Abläufe und Verantwortlichkeiten und ist als Standard innerhalb des Klinikums Herford für alle Mitarbeitenden verbindlich. Sie wird durch Verfahrensanweisungen ergänzt („Klinikinterne Abläufe und Zuständigkeiten bei Organspenden“).

Als Organspender kommen Patienten in Betracht, bei denen es aufgrund einer primären oder sekundären Hirnschädigung zu einem vollständigen und irreversiblen Ausfall aller Hirnfunktionen gekommen ist. Der Ausfall wird nach Verfahrensregeln festgestellt, die dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Grundlage dafür ist die „Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG“ in der jeweils aktuellen Version (zurzeit in der Vierten Fortschreibung vom 30.03.2015).

Kontraindikationen gegen eine Organspende sind nachgewiesene schwere Infektionskrankheiten (z.B. HIV, aktive Tuberkulose, Tollwut und Prionen-Infektionen), unbeherrschbare Sepsis oder Sepsis durch multiresistente Erreger sowie nicht kurativ behandelte maligne Erkrankungen mit Ausnahme einiger Hirntumoren. Eine Altersgrenze zur Organspende existiert nicht. Eine Organspende ist durchführbar, wenn nach Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls (IHA) keine Kontraindikationen vorhanden sind und eine Einwilligung zur Organentnahme vorliegt.

Der Nachweis des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls dient einzig der Feststellung des eingetretenen Todes und ist unabhängig von einer danach medizinisch möglichen Organentnahme. Die IHA-Diagnostik erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben und nach den Richtlinien der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung (aktuell: Richtlinie gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 TPG für die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TPG und die Verfahrensregeln zur Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 TPG. Vierte Fortschreibung). Die Untersuchungen zur Feststellung des IHA sind bei Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung durchzuführen, wenn der klinische Verdacht auf einen eingetretenen Hirntod besteht. Folgende Symptome legen den Verdacht nahe:

  • Bewusstlosigkeit (Koma);
  • Lichtstarre beider ohne Mydriatikum mittel- bis maximal weiten Pupillen;
  • beidseitiges Fehlen des okulo-zephalen bzw. des vestibulookulären Reflexes;
  • beidseitiges Fehlen des Kornealreflexes;
  • Fehlen von Reaktionen auf Schmerzreize beidseits im Trigeminusbereich und von zerebralen Reaktionen auf Schmerzreize außerhalb des Trigeminusbereichs;
  • Fehlen des Pharyngeal- und Trachealreflexes.

Im Untersuchungszeitraum dürfen die klinischen Symptome des Hirnfunktionsausfalls nicht durch reversible Einflüsse überlagert sein. Dazu gehören u. a. Intoxikationen, dämpfende Medikamente, neuromuskuläre Blockade, reversible Erkrankungen des Hirnstamms oder des peripheren Nervensystems, primäre oder therapeutische Hypothermie, Kreislaufschock, Koma bei endokriner, metabolischer oder entzündlicher Erkrankung. Die den irreversiblen Hirnfunktionsausfall in der Intensivmedizin feststellenden und protokollierenden Ärzte müssen Fachärzte sein und über eine mehrjährige Erfahrung in der Intensivbehandlung von Patienten mit akuten schweren Hirnschädigungen verfügen.

Mindestens einer der den irreversiblen Hirnfunktionsausfall feststellenden Ärzte muss ein den obigen Anforderungen entsprechender Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein. Bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr muss zusätzlich einer der Ärzte ein den obigen Anforderungen entsprechender Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin sein. Nimmt diese Funktion ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Neuropädiatrie (Neuropädiater) wahr, muss der zweite untersuchende Arzt kein Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie sein. Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls ist Dienstaufgabe der behandelnden und konsiliarisch hinzugezogenen Ärzte.

Als Todeszeitpunkt wird die Uhrzeit festgelegt, zu der Diagnostik und Dokumentation des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls abgeschlossen sind. Die zur Diagnose des IHA führenden klinischen und ergänzenden apparativen Untersuchungsbefunde sowie alle Umstände, die auf ihre Ausprägung Einfluss nehmen können, müssen mit Datum, Uhrzeit und Unterschrift des untersuchenden Arztes dokumentiert werden. Die Aufzeichnung der Befunde erfolgt anhand eines standardisierten Protokollbogens, der zusammen mit der amtlichen Todesbescheinigung (Leichenschauschein) in der Krankenakte archiviert wird.

Für die Durchführung der Organentnahme ist in jedem Fall eine Zustimmung erforderlich. Entscheidend ist dabei der Wille des Verstorbenen. Eine schriftliche Willenserklärung, zum Beispiel in Form eines Organspende-Ausweises oder einer Patientenverfügung, ist bindend. Der Wille des Patienten hat oberste Priorität und ist durch das Persönlichkeitsrecht über den Tod hinaus geschützt. Seine Umsetzung gilt als Verpflichtung für die Angehörigen und die behandelnden Ärzte im Krankenhaus.

Liegt keine Willenserklärung vor, wird der Kreis der Entscheidungsberechtigten auf die nächsten Angehörigen ausgeweitet. Diese haben den früher ausdrücklich geäußerten Willen des Verstorbenen zu beachten. Ist dieser nicht bekannt, orientieren sie sich am mutmaßlichen Willen des Verstorbenen. Die nächsten Angehörigen im Sinne des Transplantationsgesetzes sind in der Rangfolge: Ehegatte/in bzw. eingetragene Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern bzw. Sorgeinhaber (z.B. ein Elternteil, Pfleger, Vormund), volljährige Geschwister, Großeltern. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Angehörigen in den letzten zwei Jahren persönlichen Kontakt zu dem Verstorbenen hatten.

Den nächsten Angehörigen ist eine Person gleichgestellt, die dem möglichen Organspender in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahe gestanden hat. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen genügt es, wenn einer von ihnen die Entscheidung trifft; andererseits ist der Widerspruch eines jeden von ihnen beachtlich. Hatte der potentielle Organspender die Entscheidung über eine Organentnahme einer bestimmen Person übertragen, tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen. Da eine eindeutige Willensäußerung notwendig ist, muss bei allein stehenden Personen, die keine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben und bei denen keine Angehörigen oder gleichgestellte Personen gefunden werden, die Organentnahme unterbleiben.

Die Angehörigen oder gleichgestellten Personen eines Patienten werden stets ausreichend über die Erkrankung, über die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, über den Behandlungsverlauf sowie über die Durchführung und das Ergebnis der IHA-Diagnostik informiert. Ärzte und Pflegekräfte haben den Angehörigen in diesen schweren Stunden unterstützend und begleitend beizustehen und auf Wunsch seelsorgerischen Beistand zu ermöglichen. Das Gespräch mit den Angehörigen über eine eventuelle Organspende soll erst dann geführt werden, wenn die Angehörigen die Tatsache des eingetretenen Todes verstanden haben.

Von diesem Vorgehen kann abgewichen werden, wenn die Angehörigen das Thema „Organspende“ von sich aus bereits zu einem früheren Zeitpunkt ansprechen. Ablauf, Inhalt und Ergebnis des Gesprächs mit den Angehörigen über eine Organspende sind ausreichend schriftlich zu dokumentieren. Inhalte der Dokumentation sind: Ort und Zeit; anwesende Personen, ihr Verwandtschaftsgrad bzw. ihr Kontakt zum Verstorbenen; der Hinweis auf die Beachtung des geäußerten bzw. mutmaßlichen Willens des Verstorbenen; die Aufklärung über Ablauf und Umfang der ggf. beabsichtigten Organentnahme und eventueller Widersprüche anderer Personen dagegen. Eine schriftliche Einwilligung der Angehörigen ist nicht erforderlich.

Die Angehörigen haben das Recht auf Einsicht in die Aufzeichnungen der IHA-Diagnostik, des Gesprächsprotokolls und ggf. der erfolgten Organentnahme und sind hierüber aufzuklären. Der Verlauf und das Ergebnis des Angehörigen-Gesprächs sind zu protokollieren (Formular „Dokumentation von Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der Angehörigen oder gleichgestellter Personen“).

Bei beatmeten Patienten mit primärer oder sekundärer Hirnschädigung, bei denen der Verdacht auf das Vorliegen eines irreversiblen Hirnfunktionsausfalls besteht, wird vor einer Therapiereduktion die IHA-Diagnostik angestrebt. Bei potentiellen Organspendern werden bis zur Entscheidung über eine Organentnahme und ggf. bis zu deren Durchführung die intensivmedizinischen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen in weitgehend physiologischen Grenzen fortgeführt, um eine optimale Funktion der zur Transplantation vorgesehenen Organe sicherzustellen.

Untersuchungen zur Feststellung von Kontraindikationen gegen eine Organspende (z. B. Virus-Serologie) dürfen beim Verdacht auf einen IHA durchgeführt werden, Untersuchungen zur Vermittlung von Spenderorganen erst bei Vorliegen aller Voraussetzungen (abgeschlossene IHA-Diagnostik, Vorliegen der Zustimmung). Unabhängig davon ist bei potentiellen Organspendern eine Spender-Anamnese zu erheben, ggf. auch unter Einbeziehung der Angehörigen.

Patienten mit akuter primärer oder sekundärer Hirnschädigung und den klinischen Symptomen eines irreversiblen Hirnfunktionsausfall, die möglicherweise als potentielle Spender vermittlungspflichtiger Organe in Frage kommen, sind vom behandelnden Arzt der Intensivstation dem Transplantationsbeauftragten Arzt oder seinem Stellvertreter zu melden. Dieser teilt die als Spender in Betracht kommenden Patienten der Koordinierungsstelle, DSO/Region NRW; Tel: 0800-3311330, mit und übermittelt ihr die notwendigen Informationen.

Bei Abwesenheit des Transplantationsbeauftragten und seines Stellvertreters obliegt es dem behandelnden Arzt der Intensivstation bzw. dem Dienst habenden Oberarzt der Klinik, die Koordinierungsstelle zu informieren. Darüber hinaus sind alle Sterbefälle von beatmeten Patienten auf einer Intensivstation nach primärer oder sekundärer Hirnschädigung als Todesursache an den Transplantationsbeauftragten Arzt zu melden. Dieser leitet die Daten online an die DSO weiter (www.isys-plus.de). Die behandelnden Ärzte der Intensivstationen werden vom Transplantationsbeauftragten auf diese Meldepflichten regelmäßig hingewiesen.

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Transplantationsgesetz und zur Qualitätssicherung in allen Belangen der Organspende und der Organtransplantation bestellt der Vorstand des Klinikums Herford einen Transplantationsbeauftragten Arzt und informiert sowohl die Mitarbeitenden des Hauses als auch die regionale Organisationszentrale der Deutschen Stiftung Organtransplantation DSO und die Ärztekammer Westfalen-Lippe über diese Bestellung. Der Transplantationsbeauftragte Arzt soll über langjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Intensivmedizin verfügen und darüber hinaus bereit sein, mit Engagement und innerer Überzeugung die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen.

Der Transplantationsbeauftragte Arzt untersteht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben direkt der Unternehmensleitung. Er ist gegenüber den Ärzten und dem Assistenzpersonal im Rahmen seiner Aufgaben weisungsbefugt. Ausgenommen hiervon sind die Ärzte bei der Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls. Ihm ist uneingeschränktes Zugangsrecht zu den Intensivstationen zu gewähren. Alle Mitarbeitenden sind gegenüber dem Transplantationsbeauftragten Arzt in seinen Belangen zur Auskunft verpflichtet. Die zur Erfüllung der Aufgaben notwendigen Unterlagen und Daten aus den Krankenakten und dem Krankenhausinformationssystem sind ihm zur Verfügung zu stellen. Der Transplantationsbeauftragte wird für die Tätigkeit und Fortbildung im Rahmen seiner Aufgaben freigestellt.

Die Tätigkeit des Transplantationsbeauftragten Arztes dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der postmortalen Organspende. Er ist Ansprechpartner für die Mitarbeitenden des Klinikums Herford in allen Fragen auf diesem Gebiet. Ebenso ist er Ansprechpartner des Klinikums Herford für die Koordinatoren und den Geschäftsführenden Arzt der DSO. Er erarbeitet krankenhausinterne, grundsätzliche Regelungen über Abläufe und Verantwortlichkeiten insbesondere zur Spendererkennung, IHA-Diagnostik und zum Ablauf von Organentnahmen.

Er organisiert, in enger Zusammenarbeit mit der DSO, Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für die Mitarbeitenden. Er führt Nachbesprechungen von Spendermeldungen und deren Verlauf, ggf. unter Einbeziehung des Koordinators der DSO, durch. Er etabliert ein klinikinternes Dokumentationsverfahren über die Inzidenz von Todesfällen nach primärer und sekundärer Hirnschädigung auf den Intensivstationen des Klinikums Herford und evtl. nachfolgende Organspenden. Er erstellt nach den gesetzlichen Vorgaben die Meldungen an die Koordinierungsstelle.

Die Daten dienen der internen Qualitätssicherung, der Dokumentation des Versorgungsauftrages nach § 11 TPG und der Analyse des Organspendeaufkommens in Deutschland gemäß den vertraglichen Verpflichtungen der DSO. Bei Bedarf unterstützt der Transplantationsbeauftragte Arzt die Intensivstationen in allen medizinischen und organisatorischen Belangen der IHA-Diagnostik und ggf. der Organentnahme. Bei Abwesenheit des Transplantationsbeauftragten und seines Stellvertreters gehen die Organisationspflichten auf den Dienst habenden Arzt der Intensivstation bzw. den Oberarzt der Klinik über.

Die Mitwirkung an den erforderlichen medizinischen und organisatorischen Abläufen einer Organspende bleibt weiterhin Aufgabe des gesamten Personals der Intensivstationen und des OP-Bereichs und kann grundsätzlich jedem Mitarbeitenden als Dienstaufgabe angeordnet werden. Mit der Bestellung des Transplantationsbeauftragten Arztes sind die ärztlichen und nichtärztlichen Mitarbeitenden nicht aus der Verantwortung für die Umsetzung des Transplantationsgesetzes entlassen.

Die einzelnen aufeinander folgenden Schritte des Organspendeprozesses werden durch diese Richtlinie und durch weiterführende Verfahrensanweisungen geregelt („Klinikinterne Abläufe und Zuständigkeiten bei Organspenden“).

Die Erkennung eines potentiellen Organspenders bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hängt im Wesentlichen von der fachlichen Qualifikation und Motivation des medizinischen Personals ab. Betriebsinterne Fortbildungsmaßnahmen dienen der Optimierung.

Die behandelnden Ärzte sind zur kurzfristigen Meldung eines potentiellen Organspenders vor einer Therapiereduktion verpflichtet (siehe Abschnitt 6). Ansprechpartner hierbei sind: der Transplantationsbeauftragte Arzt oder sein Stellvertreter, bei Abwesenheit der zuständige Oberarzt der Klinik.

In einem orientierenden Organspende-Konsil an die DSO können die Voraussetzungen einer Organspende geklärt und Absprachen über das weitere Vorgehen und ggf. über eine Unterstützung durch die DSO getroffen werden.

Der Transplantationsbeauftragte Arzt  überprüft, ggf. mit Unterstützung der DSO, das Vorliegen von medizinischen Kontraindikationen einer Organspende und veranlasst nach den Umständen geeignete Untersuchungen.

Die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt gem. Abschnitt 3 der Richtlinie und der Verfahrensanweisung unabhängig von einer möglichen Organspende.

In Angehörigengesprächen werden die Feststellung des Todes mitgeteilt und nach einem angemessenen Zeitraum die Entscheidung über die Organentnahme gemäß dem geäußerten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen getroffen (siehe Abschnitt 4 und 5 dieser Richtlinie). Das Gespräch über die Zustimmung zur Organspende soll möglichst von darin besonders erfahrenen Ärzten und gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, mit Mitarbeitenden aus dem Pflegedienst, ggf. unter Hinzuziehen eines Seelsorgers, eines Psychologen und/oder eines Koordinators der DSO geführt werden.

Bei einer ungeklärten oder nicht-natürlichen Todesart (Unfall, Vergiftung, Gewalteinwirkung, Suizid) ist frühzeitig (d.h. bei einsetzenden klinischen Zeichen des Hirntodes) die Polizeidienststelle des Todesortes zu informieren. Diese leitet die Informationen an die Staatsanwaltschaft weiter. Die Genehmigung zur Organentnahme erteilt die Staatsanwaltschaft des Todesortes.

Die Aufrechterhaltung der Homöostase beim Hirntoten und die Intensivtherapie des Organspenders erfordern die Beachtung von spezifischen Besonderheiten. Weitergehende Untersuchungen zur Vorbereitung der Organentnahme (Kontraindikationen, Eignung, Allokation) werden zeitgerecht durchgeführt (siehe Abschnitt 5).

Wenn bei einem Organspender die Voraussetzungen zur Organentnahme (Feststellung des Hirntodes, Einwilligung, ggf. Zustimmung der Staatsanwaltschaft) erfüllt sind, wird der Organspender vom Transplantationsbeauftragen Arzt an die zuständige Koordinierungsstelle gemeldet. Von dort erfolgt die Weitergabe der Daten an die Vermittlungsstelle. Die Festlegung der geplanten OP-Anfangszeiten wird vom Transplantationsbeauftragen Arzt in Absprache mit dem OP-Koordinator des Klinikums Herford und der DSO vorgenommen.

Der Transplantationsbeauftragte Arzt ist verantwortlich für die Organisation der Entnahme-Operation und die Ablaufplanung und wird hierbei durch den OP-Koordinator und die OP- und Anästhesie-Pflegekräfte unterstützt. Einzelheiten sind in einer Verfahrensanweisung („Klinikinterne Abläufe und Zuständigkeiten bei Organspenden“) geregelt. Bei der Entnahmeoperation sollen im Rahmen der Möglichkeiten vorrangig Mitarbeitende eingesetzt werden, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen möchten.

Die Organentnahme und alle mit ihr zusammenhängenden Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Organspenders in einer der ärztlichen Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt werden. Der Leichnam des Organspenders wird in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben. Ggf. wird den nächsten Angehörigen ermöglicht, sich nochmals von dem Verstorbenen zu verabschieden.